Trennungsfragen und Mietwohnung
Was müssen wir nach der Trennung regeln?
Ersteinmal ist eine Trennung eine neue Situation. Viele stehen dieser Situation oft hilflos gegenüber. Man muss vieles regeln.
Daher sollte frühzeitig rechtlicher Rat eingeholt werden, um die für Sie wichtigen und notwendigen Dinge zu regeln.
Dabei sind es neben den vielen rechtlichen auch oft praktische Fragen, die auftauchen.
- das gemeinsame Konten auflösen,
- das Testament ändern,
- die Bezugsberechtigung in der Lebensversicherung auf eine andere Person ändern
- bis zur Rechtskraft der Scheidung eine eigenen Krankenkasse suchen
- sich um bislang gemeinsame Kredite kümmern
- was passiert mit dem gemeinsamen Haus? Hier schauen Sie bitte unter Zugewinn
- was passiert mit den Kindern? Hier schauen Sie unter Sorge- und Umgangsrecht
- wie komme ich finanziell über die Runden? -> Hier schauen sie unter Unterhalt
- was passiert mit unseren Sachen? Hier schauen Sie unter Hausrat
Aber auch Mietverträge sind oft gemeinsam unterschrieben.
1. Situation: Ich ziehe aus
Sprechen Sie daher rechtzeitig mit dem Vermieter, damit dieser sie aus dem Mietvertrag entlässt, wenn Sie ausziehen wollen.
Entlässt er sie nicht, so haften Sie gemeinsam (als sogenannte Gesamtschuldner gem. §421 BGB) für die Miete.
Haben nämlich beide den Mietvertrag unterschrieben, so kann er von beiden dann auch nur gemeinsam gekündigt werden.
Es gilt die gesetzliche Kündigungsfrist.
Problematisch ist, wenn beide kündigen und einer der beiden dort wohnen bleiben möchte. Der Vermieter kann mit dem Mieter einen neuen Vertrag abschließen, muss dieses aber nicht (z.B. wenn es vorher schon Unstimmigkeiten gab oder derjenige, der bleiben will, unregelmäßige oder keine Einkünfte hat, wird der Vermieter dieses vermeiden). Daher sollte der Schritt wohl überlegt sein, damit man nicht auf der Straße steht.
Sollte eine einvernehmliche Lösung nicht möglich sein, so gibt es folgende gerichtliche Möglichkeiten:
a) Klage auf Zustimmung zu Kündigung
Da die Kündigung nicht gegen den Willen des Vermieters oder des anderen Mieters durchgesetzt werden kann, kann diese Zustimmung durch das Gericht ersetzt werden.
b) Klage auf Freistellung
Eine andere Möglichkeit besteht darin, dass der ausziehende Ehegatte einen Anspruch gegenüber dem anderen auf Freistellung von den Mietkosten hat (§257 BGB). Auch dieser Anspruch ist gerichtlich durchsetzbar. Eine privatschriftliche Vereinbarung ist nicht ohne Probleme durchsetzbar und vollstreckbar, weshalb wir zum Klagewege raten.
Sprechen Sie uns daher rechtzeitig an!
2. Situation: Mein Partner zieht gegen den Willen aus und war alleiniger Mieter
Wenn eine Partei gegen den Willen der anderen Partei auszieht, so muss sich dieser Partner wegen der ehelichen Treuepflichten auch bis zum Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist auch an der Miete beteiligen.
3. Situation: mein Partner zieht gar nicht aus, aber ich halte es nicht mehr aus
In diesem Falle steht Ihnen die Möglichkeit der gerichtlichen Zuweisung der Ehewohnung zu.
Dies ist im übrigen auch möglich, wenn es sich bei der Wohnung um gemeinsames oder sogar alleiniges Eigentum des Partners handelt.
Hierzu sollten Sie uns rechtzeitig ansprechen, damit wir einen Antrag bei Gericht stellen können.
4. Mein Ehegatte hat mich geschlagen oder trinkt permanent oder hat mich bedroht o.ä.
In diesem Fall besteht die Möglichkeit der Durchsetzung einer einstweiligen Verfügung.
Auch hier sollten Sie uns rechtzeitig ansprechen, damit wir einen Antrag bei Gericht stellen können.
Auch arbeiten wir mit dem Weissen Ring zusammen und können schnell Hilfe organisieren.